Posts mit dem Label Patentrecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Patentrecht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Samstag, 5. November 2011

Weiterverkauf trotz Patentverletzung (Erschöpfungsgrundsatz)

"Die IBM Deutschland GmbH ist ein mittelständisches Unternehmen mit Sitz in Stuttgart."
Fritz Teufel, früherer Patentmanager

International tätige Konzerne haben viele Vorteile, wenn sie in ihren Märkten lokale Tochtergesellschaften gründen, z.B. steuerrechtliche. Auf einen weiteren hat gestern ein Urteil des Landgerichtes Mannheim gezeigt: Es hat der Klage der Motorola Mobility Inc. (deren Patente demnächst an Google gehen) gegen die Apple Inc. stattgegeben (Link), die auf das Angebot von iPhones in Deutschland abzielt. Begründet wird das Urteil mit drei Motorola Patenten zur Synchronisation von Nachrichten, gegen die Apple offenbar verstoßen hat.

Apple Inc muss Motorola nun Rechenschaft darüber ablegen wie viele solcher Geräte, die die besagten Patente verletzen, es seit 2003 verkauft hat und an wen.

Jetzt kommt der Punkt: Das Urteil betrifft nur den Stammsitz Apple Inc. in Cupertino. Alle anderen Unternehmen, insbesondere Händler, dürfen iPhones weiterverkaufen. Dies bewirkt der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz des Immaterialgüterrechts (Link). Der Inhaber eines Schutzrechtes (Patent, Marke, etc.) kann sich nicht mehr bei Produkten auf sein Patent berufen, die er willentlich in Verkehr gebracht hat. Heißt auf deutsch: Entlang einer Vertriebskette kann der Inhaber eines Patentes nicht jedesmal Lizenzgebühren verlangen, sondern nur in der ersten Stufe, in der er selbst lizenziert bzw. verkauft. Dahinter ist sein Recht auf das Patent "erschöpft". Und das ist gut so. Man stelle sich vor, man müsse beim Verkauf seines Gebrauchtwagens auch noch Patentlizenzgebühren an den Hersteller abführen. Das gilt dann aber auch für die Einräumung einer Patentlizenz. Der iPhone Hersteller hätte mit Motorola die Benutzung seiner Patente verhandeln müssen, aber nicht alle nachgelagerten iPhone-Händler. Telefongesellschaften, die das iPhone als Händler einkaufen und im Rahmen von Mobilfunkverträgen weitervertreiben, dürfen dies deshalb weiterhin tun.

Der Erschöpfungsgrundsatz veranlasst Patentinhaber also bei vermuteten Patentverletzungen gegen den Hersteller vorzugehen. Verbundene Unternehmen eines verurteilten Patentverletzers bleiben davon unberührt, z.B. ggf. die deutschen Apple Stores (Apple Retail Germany GmbH) oder der deutschsprachige Onlinestore, der von der Apple Sales International mit Sitz in Cork, Republik Irland, betrieben wird. Diese dürfen weiterverkaufen, weil Motorola von diesen nach dem Erschöpfungsgrundsatz keine weiteren Patentlizenzgebühren oder eine Unterlassung verlangen kann.

PS: Dieses Urteil erging nicht nach einer inhaltlichen Prüfung, ob iPhones die betroffenen europäischen Patente wirklich verletzen, sondern nach einem Fristversäumnis von Apple. Der Fall kann noch weitergehen (Widerspruch, Wiedereinsetzung,..).

Montag, 28. Februar 2011

Warum das US-Patentrecht (endlich) modernisiert wird

Das US-Patentrecht ist stark modernisierungsbedürftig. Ein Anlass ist, dass das US-Patent seit Beginn des Internetzeitalters überlastet ist und inzwischen unter einem Backlog von 700.000 Anmeldungen zusammenbricht. Bis zur Erteilung vergehen inzwischen drei Jahre.

Aber auch im Hinblick auf den Patenterteilungsprozess und die Qualität der Patente gibt es Handlungsbedarf. Die Washington Post nennt folgende Mängel des alten Gesetzes:

- Das "First to invent" Prinzip für die Bewertung der Neuheit sollte abgeschafft werden. Es lässt Erfinder Jahre nachdem andere ihre Produkte auf dem Markt haben, erfolgreiche Erfindungen einfach claimen. Mit der ominösen Behauptung, sie hätten das Produkt schon früher erfunden. Wie beweist man das objektiv? Besser ist das "First to file", also: Wer zuerst anmeldet, bekommt das Patent. Das gilt schon lange im Rest der Welt.

- Amerikanische Patente sind oft weder neu noch erfinderisch. Es setzt damit Hersteller einem überproportionalen Risiko aus, für ungeahnte Patente belangt zu werden.

Am heutigen Montag befindet der Senat über den Patent Reform Act, der beide Mängel beseitigen soll. Zudem soll es an Universitäten nicht mehr neuheitsschädlich sein, wenn Akademiker ihre Erfindung in öffentlichen Seminaren zeigen. (Wobei ich dachte, das sei bereits heute der Fall?)

Zudem soll das US-Patentamt künftig freien (privaten) Erfindern und kleinen Unternehmen einen Nachlass bei den Anmeldegebühren einräumen dürfen.

Das ist schon mal ein guter Schritt. Vor allem was die erfinderische Höhe als Bedingung für die Patentierbarkeit angeht, hegen Ausländer große Hoffnungen.

Trotzdem wird der Gesetzentwurf von den Konservativen hart kritisiert, berichtet die New York Times. Sie und Ingenieursberufsverbände halten das "First to file" Neuheitsprinzip für einen Nachteil für kleine Unternehmen. Mir wird nur nicht klar, warum.

Übrigens ist das Recht auf ein Patent bereits in der Verfassung der USA veranktert: Artikel 1, Section 8, Clause 8 lautet:
To promote the Progress of Science and useful Arts, by securing for limited Times to Authors and Inventors the exclusive Right to their respective Writings and Discoveries;


Quellen:
Washington Post "Why the patent process should be overhauled"
New York Time: "Senators to debate patent reform"
US Senat: Patent Reform Act (Bill)
US Constitution

Mittwoch, 2. Februar 2011

Kommt jetzt doch ein EU-Patent "light"?

Zukünftig soll es ein EU-Patent mit Wirkung in mindestens 12 EU-Staaten geben. Die CDU im EU-Parlament hat dies auf dem juristischen Wege der "verstärkten Zusammenarbeit" angestoßen.

Das neue EU-Patent gäbe es nur noch auf englisch, französisch oder deutsch und würde in folgenden Ländern gelten:
Deutschland, Frankreich, Dänemark, Estland, Luxemburg, Polen, Slowenien, die Niederlande, Litauen, Finnland, Großbritannien und Schweden.

Das Plenum des Europäischen Parlamentes muss das Dossier voraussichtlich im Februar aber erst einmal verabschieden.

Quelle: Golem

Enercon India

Enercon hat 1994 in Indien ein Joint-Venture mit einem indischen Textilfabrikanten gegründet. Der hat sich mit der Enercon India immer mehr "verselbständigt" und stellt Enercon Deutschland inzwischen kalt: Keine Berichte, keine Dividenden. Dafür fordert er die freie Nutzung aller Patente, schreibt die FAZ. Nachdem ihm dies nicht eingeräumt wurde, hat er angefangen, Enercon Patente vor dem indischen Patentgericht nichtig zu klagen. Patente, die in anderen Ländern bereits erteilt sind. Den Klagen wurde stattgegeben. Enercon drohen damit Vermögensverluste und der Verlust des indischen Marktes. Umweltminister Röttgen kümmert sich bislang nicht darum. Übrigens wie auch seinerzeit Wirtschaftsminister Rexrodt: In den 90ern ließen sich Vertreter amerikanischer Elektrotechnikhersteller die Enercontechnik vorführen. Nur, um diese dann selbst in den USA zum Patent anzumelden. Dabei nutzten sie die Eigenart des US-Patentrechtes, dass eine angemeldete Erfindung nur in den USA neu sein muss. Was im Rest der Welt Stand der Technik ist, sehen die USA nicht...
SPD MdB Garrelt Duin hat nun eine Anfrage an die Bundesregierung gestellt, was sie zum Schutze deutscher Firmen in Indien zu tun gedenkt. Bin sehr auf die Antwort gespannt...

Quelle: FAZ

Samstag, 6. Februar 2010

Unterschätzt und unterbewertet: Arbeitnehmererfindungen

Ich bin einem typisch deutschen Missstand auf der Spur: Unvergüteten Arbeitnehmererfindungen. Oder mit anderen Worten: Zuviel Bescheidenheit bei den Wertschöpfenden.

Was sind "Arbeitnehmererfindungen"?
Angestellte eines Unternehmens sind verpflichtet, ihrem Arbeitgeber Erfindungen, die sie erdacht haben, zu melden. Erfindungen sind: Ideen für neue oder verbesserte Produkte oder Verfahren. Nur so kommen Unternehmen überhaupt zu Patenten: Weil ihre Mitarbeiter diese melden, so dass das Unternehmen diese zum Patent anmelden kann.
Mitarbeiter sind zur Meldung von "Diensterfindungen" sogar gesetzlich verpflichtet: §5, Arbeitnehmererfindungsgesetz

Nach Eingang der Erfindungsmeldung kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er die Erfindung "in Anspruch nimmt" oder sie "frei gibt". Wenn er sie frei gibt, kann der Arbeitnehmer damit machen, was er will. Z.B. sie selbst zum Patent anmelden.

Wenn der Arbeitgeber sie in Anspruch nimmt, kann er sie zum Patent anmelden. Der oder die Erfinder haben das Recht, in der Patentschrift als Erfinder genannt zu werden. Das dient z.B. dem Rennommee eines Erfinders in seinem Fachgebiet.

Vergütungsanspruch und Erfolgsbeteiligung
Was viele Arbeitnehmer wissen oder bereits erfahren haben: Es gibt einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber direkt nach dessen Inanspruchnahme. Meistens sind es mehrere hundert Euro. Diese Höhe empfinden die Mitarbeiter meistens als fair. Wer in der Entwicklung arbeitet und mehrere Erfindungsmeldungen im Jahr schreibt, der verdient sich hier einen nennenswerten Obulus dazu. Doch das ist noch nicht alles, auf was Erfinder einen Anspruch haben - und das wissen oft nur wenige:

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz verweist zusätzlich auf eine Richtlinie des Gesetzgebers für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen, auf die der Erfinder Anspruch hat, wenn seine Erfindung vom Arbeitgeber "verwertet" wird. Die Richtlinie beschreibt Vorgehensweisen für die Vergütung von patentfähigen und gebrauchsmusterfähigen Erfindungen sowie technischen Verbesserungsvorschlägen. Diese Richtlinien sind allerdings nicht zwingend 1:1 genau so umzusetzen, insbesondere dann nicht, wenn es bereits eine Regelung gibt, die den Erfinder besser stellt, als es diese Richtlinie täte. Aber laut Arbeitnehmererfindungsgesetz hat der Erfinder einen Anspruch auf eine Erfolgsbeteiligung.

Somit haben sie zusätzlich und laufend ein Anrecht auf eine Vergütung, wenn die Erfindung in den Betrieb oder an den Markt geht. Und wenn es um große Summen gehen sollte, kann richtig etwas zusammen kommen. Wir haben im Fernstudium einige Praxisfälle gerechnet, bei denen ich gerne der Erfinder gewesen wäre ;-)

Doch nicht alle Angestellten wissen davon. Und nicht alle, die es wissen, machen ihren Anspruch geltend. Hier gibt es zu viel Bescheidenheit. Z.B.: "Es gehört zu meinem Job, Erfindungen zu machen. Ich werde bereits gut bezahlt, meine Erfindungen sind hier eingerechnet." Das kann natürlich sein. Aber warum auf die Motivation einer Erfolgsbeteiligung verzichten? Liegt nicht hier genau der Reiz, Ingenieur zu werden? Einmal den ganz großen Treffer zu landen? Oder viele kleine? Die Vergütung läuft so lange, wie das Produkt am Markt Umsätze erzielt.

Könnte man sich soviel Bescheidenheit von einem -sagen wir:- Investmentbanker oder Konzernvorstand vorstellen? Das wäre unwahrscheinlich. Aber gerade in von Venture Capitalists gehaltenen Unternehmen gibt es eine große Affinität für solche Erfolgsbeteiligungen. VCs sind sehr an Patenten ihrer Portfoliounternehmen interessiert, weil sie den Unternehmenswert erhöhen oder stützen. In vielen Unternehmen hingegen werden kreative Angestellte nicht angemessen am Erfolg ihrer Erfindungen beteiligt, obwohl diese einen gesetzlichen Anspruch darauf hätten. Es wäre interessant, hierzu mal eine Studie zu erstellen.

Großes Win-Win-Potenzial
Doch der Misstand setzt eigentlich noch weiter vorne an: In vielen Unternehmen gibt es gar keine "Erfindungskultur" in dem Sinne, dass gute Ideen regelmäßig gemeldet und patentiert werden. Dabei entstehen hier die wettbewerbsrelevanten Unterscheidungsmerkmale und Vorsprünge durch Technik. Es sollte nicht dem Zufall überlassen bleiben, oder davon abhängen, dass der Mitarbeiter irgendwann die Zeit findet, ein Formular für die Erfindungsmeldung auszufüllen. Hierzu sollte regelmäßig motiviert werden. Davon profitiert auch das Unternehmen.

Erfindungsmeldungen sind ein vergleichsweise einfacher Weg, kreativ zu sein und mit guten Ideen Erfolg zu haben.
Ich kann jedem Entwickler also nur empfehlen, wenigstens einmal im Quartal Zeit dafür einzuplanen, um Ideen in Erfindungsmeldungen zu gießen. Es kann sich lohnen.

Hinweis:
Dies ist keine Rechtsberatung und ich biete diese auch nicht für Einzelfälle an. Hierzu sollte man sich im Zweifel an das Patentwesen bei seinem Arbeitgeber, seinen Betriebsrat oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.

Links:
Arbeitnehmererfindungsgesetz,
Vergütungsrichtlinie

Sonntag, 25. Oktober 2009

Zertifizierung zum "Patent-Ingenieur"

In eigener Sache:

Am vergangenen Freitag hat mir das Fernstudieninstitut der Beuth-Hochschule Berlin mitgeteilt, dass ich mein Zertifikat in "Patentrecht" bestanden habe. Note: 1,7

Ich darf mich nun umgangssprachlich "Patent-Ingenieur" nennen.

Inhaltlich ist dies schon seit 2003 Schwerpunkt meiner Projekte. Aber jetzt habe ich mir mein Wissen endlich mal zertifizieren lassen.

Freitag, 24. Juli 2009

Das Patentrecht wird überarbeitet

Viele haben es schon gehört, wenige gelesen. Das Bundesjustizministerium hat Änderungen im Patent- und im Arbeitnehmererfindungsgesetz erarbeitet.

Einei wichtige Neuerung: Arbeitgeber müssen eingereichte Erfindungsmeldungen nicht mehr per Erklärung in Anspruch nehmen. Künftig gilt die Erfindung automatisch in Anspruch genommen, wenn sie nicht frei gegeben wurde. (sog. "Inanspruchsnahmefiktion").

Hier ein Link zum BMJ/Patentrechtsmodernisierung: Link