Sauerland erhebt "Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz"
Die Erteilung eines Zitierverbots mit dem scheinheiligen Verweis auf das Urheberrecht ist auf den ersten Blick ein geeignetes Mittel, um jemanden den Mund zu verbieten: Wie soll man einen Diskurs, ein Plädoyer gegen jemanden führen, wenn man ihn nicht mal zitieren darf? Doch so ist das Recht gar nicht gemeint. Das Schutzrecht verbietet nur die gewerbliche Nutzung fremden geistigen Eigentums.
Ich darf z.B. jederzeit nach Belieben Patente benutzen, solange ich das privat tue oder zu Versuchszwecken und ich damit keinen gewerblichen Zweck verfolge (§11 PatG). Ich darf auch aus den Büchern einer Sekte zitieren, wenn ich einen Diskurs gegen sie führe.
Ich darf ein Theaterstück namens "Ceaucescu" aufführen, und wenn der Tyrannensohn dreimal Markenrechte auf seinen Familiennamen beantragt hat. Sogar, wenn ich mit dem Theaterstück einen gewerblichen Zweck verfolge. Denn der Name gehört zur Zeitgeschichte.
Und wenn ein Blogger Verwaltungsdokumente aus dem Fall Adolf Sauerland veröffentlicht, dann kann Sauerland ruhig versuchen, sein "Urheberrecht" durchzusetzen. Aber er wird damit scheitern. Urheberrechte auf Verwaltungsdokumente? Das wäre sehr praktisch für jeden Regierungskriminellen. Aber es wird nicht funktionieren, wenn es um Aufklärung geht. $50 des Urheberrechtgesetzes erlaubt die Berichterstattung über Tagesereignisse:
Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig.
Außerdem regelt § 5, dass amtliche Werke keinen Urheberrechtsschutz genießen:
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
Und sollte Sauerland gar glauben, er habe ein Urheberrecht an einem Gutachten, dass eine Kanzlei in seinem Auftrag erstellt hat, dann zeigt das zusätzlich das mangelnde Rechtsverständnis Sauerlands oder seiner Berater.
Nicht ins Bockshorn jagen lassen. Viele leitende Angestellte kennen ihre Rechte nicht und gehen dann gerne zweitklassigen Anwälten auf den Leim.
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