Handelsblatt Online, Sven Regener und Dieter Gorny echauffieren sich seit Tagen gegen einen eingebildeten Gegner, der ihnen ihre Eigentumsrechte streitig machen soll. Dahinter steckt: ein finanzielles Interesse.
Innovationen wecken immer Begehrlichkeiten. Das ist normal. Aber jedes mal entstehen auch absonderliche Denkfiguren, die einige Jahrzehnte später nur noch lächerlich wirken. Nachlesen kann man sie bei Lawrence Lessig.
Beispiele:
Als die Gebrüder Wright, nach etlichen vorherigen Fehlschlägen anderer, endlich die Fliegerei sicher machten und damit popularisierten, kamen einige Großgrundbesitzer auf die Idee, Lizenzeinnahmen mit Überflugrechten generieren zu wollen. Begründung: Sie leiteten aus dem Besitz ihrer Flächen zusätzlich den Besitz der darüber befindlichen Luftsäulen ab. Das sei immer klar gewesen, so argumentierten sie ernsthaft vor Gericht. Durch kamen sie damit Gott sei Dank nicht.
Und weiter: Als ein Gewisser Kodak den Papierfilm erfand, waren Fotofreunde nicht mehr die Dienste professioneller Fotogafen angewiesen die die Daguerreplattentechnik beherrschten. Und als dann immer mehr Menschen mit ihren Kodakkameras durch die Straßen liefen, darunter immer mehr Touristen, kamen etliche Stadtväter gleichzeitig auf die Idee, für das Fotografieren gewisser Sehenswürdigkeiten, Lizenzeinnahmen generieren zu können. Indem sie die Rechte am Fotomotiv reklamierten. Durch kamen sie damit nicht.
Und heute? Als ein gewisser Steve Jobs, nach etlichen Fehlschlägen von Dieter Gorny, der Deutschen Telekom und anderen, die digitale Musik popularisierte, in dem er funktionierende Wertschöpfungsketten aus iPod und iTunes erfand, kamen die Gornys auf die Idee, doch noch Geld verdienen zu können. Indem sie Lizenzansprüche auf die Privatkopie erfanden. War es früher selbstverständlich, selbst entscheiden zu können, ob man die gekauften Single oder LP nur auf dem Plattenteller oder auch im Cassettenradio im Auto oder dem Walkman hören wollte, sollte hierfür jetzt jedes mal neu gezahlt werden. Einzig und allein aus dem Grund, dass es MÖGLICH wurde, das technisch zu kontrollieren.
Ich hoffe, dass sie damit nicht durchkommen.
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Donnerstag, 19. April 2012
Dienstag, 18. Oktober 2011
Embryozerstörende Stammzellengewinnung in Europa nicht mehr patentierbar
Unter dem Aktenzeichnen DE 19756864C1 (z.B. auf DEPATISNET) findet man das 1997 angemeldete, 1999 erteilte und 2004 von Greenpeace beklagte Patent von Oliver Brüstle "Neurale Vorläuferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten"
Unter "neuronalen Vorläuferzellen" kann man Zellen verstehen, die sich zu gesunden Gehirnzellen entwickeln, die als Austauschzellen für fehlende oder gestörte Zellen bei z.B. Alzheimerpatienten genutzt werden könnten. Später, noch gibt es diese Medikamente bzw. Implantate nicht.
Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass keine Patente auf Verfahren mit menschlichen Stammzellen erteilt werden können, wenn dadurch der gebende Embryo zerstört wird.
Nach Brüstles Verfahren werden Embryonen aufgetaut, wachsen gelassen und ihnen dann einige Stammzellen entnommen, um sie als die im Patenttitel genannten Vorläuferzellen zu entwickeln und dann zur Therapie neurologischer Krankheiten zu verwenden. Der Embryo selbst -und das ist hier wichtig- wird dabei zerstört.
Wie schon häufig, liefen der Prozess und das Urteil unter dem Label "Patentierbarkeit des Lebens". Oft ist diese plakative Zusammenfassung nicht zutreffend, weil es um Verfahren zur Erkennung oder Auswahl aus einer Gruppe etc. geht. In diesem Fall ging es dagegen sehr wohl um die ethische Grenzen der Patentierbarkeit, in Form der Frage, ab wann wir von einem Embryo sprechen. ( Die Frage, "bis wann" ist beantwortet: laut Wikipedia ist es die Phase des "Keimling" bis zur Ausbildung der inneren Organe, d.h. bis zur neunten Schwangerschaftswoche.)
Das Gericht hat nun entschieden, dass das menschliche Leben (der Embryo) unmittelbar nach der Befruchtung der menschlichen Eizelle beginnt. Ein Verfahren, selbst zu einem gutem Zweck wie einer Therapie, bei der ein Embryo wie ein Verbrauchsmaterial genutzt wird, sei nicht patentierbar.
Quelle: Z.B. Deutsche Welle (Link)
Die deutsche Max-Planck-Gesellschaft, bzw. ihr Emeritus Straus, hält dieses Urteil für "nicht konsequent" (Link zur PM).
D.h. das Verfahren darf genutzt werden, Medikamente oder Implantate dürften vermarktet werden, weil die Gesetze der EU-Staaten das erlauben. Aber patentiert werden dürfen die Verfahren zur Herstellung der Produkte nicht. D.h. jeder darf das Verfahren nachahmen, dem Forscher bleibt nur der Ruhm und die Verwertung im Wettbewerb.
Die FAZ teilt die pessimistische Beurteilung des Urteils nicht, weil sie hinsichtlich solcher Verfahren selbst pessimistisch ist: Link
Denn erstens hätten inzwischen viele Forscher den Bogen raus, Stammzellen zu irgendwelchen Zellen weiter zu entwickeln. Zweitens birgt dieser Therapieansatz etliche Risiken wie z.B. die Abstoßung der implantierten Zellen.
Enthusiastisch hingegen der Patentberater von Greenpeace, Christoph Then (Link):
Warum hat der EuGH darüber entschieden? Weil der Erfinder in der vorherigen Instanz, dem Bundespatentgericht unterlegen war. Der Bundesgerichtshof, die nächste Instanz, in die der Erfinder gehen wollte, verwies den Fall an den EuGH zur Klärung des Begriffes "Embryo".
Greenpeace verweist darauf, dass das Europäische Patentamt schon seit 2006 keine Patente auf embryonale Stammzellen mehr erteilt hat. Aber nationale Patentämter müssen nun ebenso verfahren. Und das gilt für alle Forscher, Pharma und Biotechnikunternehmen gleichermaßen. Zumindest in Europa..
Unter "neuronalen Vorläuferzellen" kann man Zellen verstehen, die sich zu gesunden Gehirnzellen entwickeln, die als Austauschzellen für fehlende oder gestörte Zellen bei z.B. Alzheimerpatienten genutzt werden könnten. Später, noch gibt es diese Medikamente bzw. Implantate nicht.
Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass keine Patente auf Verfahren mit menschlichen Stammzellen erteilt werden können, wenn dadurch der gebende Embryo zerstört wird.
Nach Brüstles Verfahren werden Embryonen aufgetaut, wachsen gelassen und ihnen dann einige Stammzellen entnommen, um sie als die im Patenttitel genannten Vorläuferzellen zu entwickeln und dann zur Therapie neurologischer Krankheiten zu verwenden. Der Embryo selbst -und das ist hier wichtig- wird dabei zerstört.
Wie schon häufig, liefen der Prozess und das Urteil unter dem Label "Patentierbarkeit des Lebens". Oft ist diese plakative Zusammenfassung nicht zutreffend, weil es um Verfahren zur Erkennung oder Auswahl aus einer Gruppe etc. geht. In diesem Fall ging es dagegen sehr wohl um die ethische Grenzen der Patentierbarkeit, in Form der Frage, ab wann wir von einem Embryo sprechen. ( Die Frage, "bis wann" ist beantwortet: laut Wikipedia ist es die Phase des "Keimling" bis zur Ausbildung der inneren Organe, d.h. bis zur neunten Schwangerschaftswoche.)
Das Gericht hat nun entschieden, dass das menschliche Leben (der Embryo) unmittelbar nach der Befruchtung der menschlichen Eizelle beginnt. Ein Verfahren, selbst zu einem gutem Zweck wie einer Therapie, bei der ein Embryo wie ein Verbrauchsmaterial genutzt wird, sei nicht patentierbar.
Quelle: Z.B. Deutsche Welle (Link)
Die deutsche Max-Planck-Gesellschaft, bzw. ihr Emeritus Straus, hält dieses Urteil für "nicht konsequent" (Link zur PM).
Die Gesetzgebung einer Reihe von EU-Mitgliedsstaaten erlaubt unter strengen Vorgaben die Generierung von embryonalen, menschlichen Stammzellen aus überschüssigen Embryonen und die Vermarktung von potentiellen Produkten daraus. Umso verwunderlicher ist nun dieses aktuelle Urteil, das den Zwischenschritt verneint, ihre Patentierbarkeit.
D.h. das Verfahren darf genutzt werden, Medikamente oder Implantate dürften vermarktet werden, weil die Gesetze der EU-Staaten das erlauben. Aber patentiert werden dürfen die Verfahren zur Herstellung der Produkte nicht. D.h. jeder darf das Verfahren nachahmen, dem Forscher bleibt nur der Ruhm und die Verwertung im Wettbewerb.
Die FAZ teilt die pessimistische Beurteilung des Urteils nicht, weil sie hinsichtlich solcher Verfahren selbst pessimistisch ist: Link
Denn erstens hätten inzwischen viele Forscher den Bogen raus, Stammzellen zu irgendwelchen Zellen weiter zu entwickeln. Zweitens birgt dieser Therapieansatz etliche Risiken wie z.B. die Abstoßung der implantierten Zellen.
Enthusiastisch hingegen der Patentberater von Greenpeace, Christoph Then (Link):
Heute wurde europäische Rechtsgeschichte geschrieben, sagt Christoph Then, Patentberater von Greenpeace. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes muss der Mensch in allen Phasen seiner Entwicklung vor kommerzieller Verwertung geschützt werden. Dies gilt auch für Embryonen in der Petrischale. So hat der Gerichtshof den Schutz menschlichen Lebens gegenüber wirtschaftlichen Interessen deutlich gestärkt.
Warum hat der EuGH darüber entschieden? Weil der Erfinder in der vorherigen Instanz, dem Bundespatentgericht unterlegen war. Der Bundesgerichtshof, die nächste Instanz, in die der Erfinder gehen wollte, verwies den Fall an den EuGH zur Klärung des Begriffes "Embryo".
Greenpeace verweist darauf, dass das Europäische Patentamt schon seit 2006 keine Patente auf embryonale Stammzellen mehr erteilt hat. Aber nationale Patentämter müssen nun ebenso verfahren. Und das gilt für alle Forscher, Pharma und Biotechnikunternehmen gleichermaßen. Zumindest in Europa..
Montag, 20. April 2009
Neuheit einer Erfindung
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
Eine frühere Anmeldung gleichen oder ähnlichen Inhalts kann eine Priorität begründen und den Tag der Anmeldung entsprechend vorziehen (max. 12 Monate).
Neuheitsschädlich sind vor Fachpublikum (das die Lehre nachvollziehen oder weitergeben kann):
- Messeausstellungen, die die Funktionsweise offenbaren
- Erläuternde Vorführungen
- Liefervorschläge und Angebote
- Die öffentliche Benutzung
- Kongresse, zu denen sich theoretisch jeder anmelden darf. Entscheidend ist, dass jeder Fachmann die Möglichkeit hatte, sich zu informieren. Selbst ein einzelner Kongressgast kann neuheitsschädlich sein.
Eine Geheimhaltungsverpflichtung verhindert Publizität nur dann, wenn sie eingehalten wird. Eine nicht eingehaltene Geheimhaltungspflicht ist im prinzipiell neuheitsschädlich. Der Erfinder kann aber Schadenersart verlangen.
Patentanmeldungen, die VOR der eigenen Anmeldung eingereicht wurden, aber ZUM ZEITPUNKT noch nicht veröffentlich waren, zählen zum Stand der Technik, wenn sie zum Zeitpunkt der Prüfung inzwischen veröffentlicht wurden. (Das kann der Patentanmelder demnach zwar nicht wissen, es MUSS aber zum Stand der Technik zählen, alles andere wäre unfair dem früheren Anmelder gegenüber.)
Verratene Veröffentlichungen sind Neuheitsunschädlich.
Für die Neuheit einer Erfindung werden nur deren Ansprüche untersucht. Von einer Entgegenhaltung zählt das gesamt Dokument, also auch beiläufig erwähnter Stand der Technik.
Entgeganhaltungen müssen für sich alleine wirken. Es dürfen keine Teile von Entgegenhaltungen zu einem Stand der Technik kombiniert werden.
Eine frühere Anmeldung gleichen oder ähnlichen Inhalts kann eine Priorität begründen und den Tag der Anmeldung entsprechend vorziehen (max. 12 Monate).
Neuheitsschädlich sind vor Fachpublikum (das die Lehre nachvollziehen oder weitergeben kann):
- Messeausstellungen, die die Funktionsweise offenbaren
- Erläuternde Vorführungen
- Liefervorschläge und Angebote
- Die öffentliche Benutzung
- Kongresse, zu denen sich theoretisch jeder anmelden darf. Entscheidend ist, dass jeder Fachmann die Möglichkeit hatte, sich zu informieren. Selbst ein einzelner Kongressgast kann neuheitsschädlich sein.
Eine Geheimhaltungsverpflichtung verhindert Publizität nur dann, wenn sie eingehalten wird. Eine nicht eingehaltene Geheimhaltungspflicht ist im prinzipiell neuheitsschädlich. Der Erfinder kann aber Schadenersart verlangen.
Patentanmeldungen, die VOR der eigenen Anmeldung eingereicht wurden, aber ZUM ZEITPUNKT noch nicht veröffentlich waren, zählen zum Stand der Technik, wenn sie zum Zeitpunkt der Prüfung inzwischen veröffentlicht wurden. (Das kann der Patentanmelder demnach zwar nicht wissen, es MUSS aber zum Stand der Technik zählen, alles andere wäre unfair dem früheren Anmelder gegenüber.)
Verratene Veröffentlichungen sind Neuheitsunschädlich.
Für die Neuheit einer Erfindung werden nur deren Ansprüche untersucht. Von einer Entgegenhaltung zählt das gesamt Dokument, also auch beiläufig erwähnter Stand der Technik.
Entgeganhaltungen müssen für sich alleine wirken. Es dürfen keine Teile von Entgegenhaltungen zu einem Stand der Technik kombiniert werden.
Was ist eine "technische Lehre" ?
Eine technische Lehre ist eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs, der ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte ist.
Der Erfinder muss seine Erfindung nicht (wissenschaftlich) erklären, er muss nur beschreiben, was man für ihre Anwendung tun muss, bzw. wie sie gestaltet sein muss, um eine Aufgabe zu lösen.
Ist die Anwendung der Erfindung illegal, steht dies nicht der Patentierbarkeit im Wege.
Die Wirkung einer Erfindung darf nicht-technisch sein. Das untechnische Resultat muss das Ergebnis einer technischen Lehre sein (Suppe, Garagentor).
Das ästhetische Endprodukt kann geschmacksmusterfähig sein. Der technische Weg, um das ästhetische Produkt zu realisieren, kann patentfähig sein.
Eine Erfindung muss (heute) ausführbar sein.
Eine geometrische Form, die ein Problem löst, kann patentierbar sein (Reflektor).
SOFTWARE:
Ein Algorithmus (als Verfahren), der lediglich ein mathematisches Problem löst, ist nicht patentierbar, weil er keine Naturkräfte verwendet.
Patentierbarkeit kann vorliegenden, wenn mindestens eine der folgenden Fragen bejaht wird (Siemensliste):
1. Wird ein physikalischer Zustand einer Sache oder System verändert?
2. Wird ein technischer Effekt bewirkt?
3. Wird eine technische Aufgabe gelöst?
4. Sind für die Aufgabenlösung technische Überlegungen notwendig?
Nach dieser Logik sind rein geschäftliche Vorgänge eher gedankliche denn auf Naturkräften basierende Lehren und deshalb nicht patentierbar. Beispielsweise wird eine Rechtschreibkorrektur als nicht patentierbark angesehen, ein sicherer elektronischer Zahlungsverkehr hingegen schon..
Der Erfinder muss seine Erfindung nicht (wissenschaftlich) erklären, er muss nur beschreiben, was man für ihre Anwendung tun muss, bzw. wie sie gestaltet sein muss, um eine Aufgabe zu lösen.
Ist die Anwendung der Erfindung illegal, steht dies nicht der Patentierbarkeit im Wege.
Die Wirkung einer Erfindung darf nicht-technisch sein. Das untechnische Resultat muss das Ergebnis einer technischen Lehre sein (Suppe, Garagentor).
Das ästhetische Endprodukt kann geschmacksmusterfähig sein. Der technische Weg, um das ästhetische Produkt zu realisieren, kann patentfähig sein.
Eine Erfindung muss (heute) ausführbar sein.
Eine geometrische Form, die ein Problem löst, kann patentierbar sein (Reflektor).
SOFTWARE:
Ein Algorithmus (als Verfahren), der lediglich ein mathematisches Problem löst, ist nicht patentierbar, weil er keine Naturkräfte verwendet.
Patentierbarkeit kann vorliegenden, wenn mindestens eine der folgenden Fragen bejaht wird (Siemensliste):
1. Wird ein physikalischer Zustand einer Sache oder System verändert?
2. Wird ein technischer Effekt bewirkt?
3. Wird eine technische Aufgabe gelöst?
4. Sind für die Aufgabenlösung technische Überlegungen notwendig?
Nach dieser Logik sind rein geschäftliche Vorgänge eher gedankliche denn auf Naturkräften basierende Lehren und deshalb nicht patentierbar. Beispielsweise wird eine Rechtschreibkorrektur als nicht patentierbark angesehen, ein sicherer elektronischer Zahlungsverkehr hingegen schon..
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