Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
Eine frühere Anmeldung gleichen oder ähnlichen Inhalts kann eine Priorität begründen und den Tag der Anmeldung entsprechend vorziehen (max. 12 Monate).
Neuheitsschädlich sind vor Fachpublikum (das die Lehre nachvollziehen oder weitergeben kann):
- Messeausstellungen, die die Funktionsweise offenbaren
- Erläuternde Vorführungen
- Liefervorschläge und Angebote
- Die öffentliche Benutzung
- Kongresse, zu denen sich theoretisch jeder anmelden darf. Entscheidend ist, dass jeder Fachmann die Möglichkeit hatte, sich zu informieren. Selbst ein einzelner Kongressgast kann neuheitsschädlich sein.
Eine Geheimhaltungsverpflichtung verhindert Publizität nur dann, wenn sie eingehalten wird. Eine nicht eingehaltene Geheimhaltungspflicht ist im prinzipiell neuheitsschädlich. Der Erfinder kann aber Schadenersart verlangen.
Patentanmeldungen, die VOR der eigenen Anmeldung eingereicht wurden, aber ZUM ZEITPUNKT noch nicht veröffentlich waren, zählen zum Stand der Technik, wenn sie zum Zeitpunkt der Prüfung inzwischen veröffentlicht wurden. (Das kann der Patentanmelder demnach zwar nicht wissen, es MUSS aber zum Stand der Technik zählen, alles andere wäre unfair dem früheren Anmelder gegenüber.)
Verratene Veröffentlichungen sind Neuheitsunschädlich.
Für die Neuheit einer Erfindung werden nur deren Ansprüche untersucht. Von einer Entgegenhaltung zählt das gesamt Dokument, also auch beiläufig erwähnter Stand der Technik.
Entgeganhaltungen müssen für sich alleine wirken. Es dürfen keine Teile von Entgegenhaltungen zu einem Stand der Technik kombiniert werden.
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