Donnerstag, 17. September 2009

Fristen im Patentanmeldeverfahren

Anmeldung beim Deutschen Patent-und Markenamt
18 Monate nach dem Anmeldetag: Offenlegung ("Veröffentlichung") der Patentanmeldung in der Datenbank DEPATISNET.

Bis zu 12 Monate nach dem Anmeldetat (der "Priorität") kann die Anmeldung "internationalisiert" werden, z.B. durch eine PCT- oder EP-Anmeldung.

Spätestens 7 Jahre nach Anmeldung muss der Prüfantrag gestellt werden. (Die Prüfung erfolgt nicht mehr automatisch, da sich viele Patentaneldungen im Verlauf der weiteren Entwicklung als nicht mehr interessant herausstellen, oder stark modifiziert werden. Um das Patentamt von später fallengelassenen Patenten zu entlasten, muss man den Prüfantrag separat stellen. ).

Bis zu 3 Monate nach Veröffentlichung eines Patenterteilungsbeschlusses durch das Patentamt können Dritte beim Patentamt Einspruch gegen die Patenterteilung einlegen. Wird der Einspruch abgelehnt, kann beim Bundespatentgericht Beschwerde eingelegt werden.

Unterschiede zur Anmeldung beim Europäischen Patentamt
Das EPA erstellt nach der Anmeldung und vor der Offenlegung nach 18 Monaten automatisch eine Neuheitsrecherche.

Der Anmelder muss spätestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieses Rechercheberichtes einen Prüfantrag stellen; d.h. spätestens 24 Monate nach dem Anmeldetag.

Die Einspruchsfrist für Dritte nach Veröffentlichung einer Patenterteilung beträgt 9 Monate.

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