Sonntag, 22. Juni 2025

Stimmt es, dass das JCPOA Abkommen dem Iran Schlupflöcher für heimliche Anreicherungsstätten gab?

Frage an ChatGPT:

Stimmt es, dass der JCPOA Vertrag eine Klausel enthält, nach der nur eine Liste fest benannter Anreicherungsstätte und Labore im Iran von der IAEA beobachtet werden darf? Stimmt es, dass diese Liste keine unterirdischen Stätten enthält?

Antwort:

Kurz gefasst: Nein – beide Behauptungen treffen so nicht zu.

1 | Gibt es im JCPOA eine Klausel, wonach nur eine fest benannte Liste iranischer Anlagen überwacht werden darf?

Teilweise, aber nicht im Sinne einer Beschränkung.

Annex I des JCPOA listet die bereits deklarierten Brennstoff- und Anreicherungsanlagen (u. a. Natanz FEP / PFEP, Fordow FFEP, Arak, Isfahan-UCF) auf, weil dort besonders strenge Dauer- und Tageszugriffe der IAEA vorgeschrieben werden.  

Zusätzlich verpflichtet sich Iran, das Zusätzliche Protokoll (AP) seines Safeguards-Abkommens anzuwenden. Damit kann die IAEA auch jede andere (undeutlich gemachte oder neu entstehende) Anlage inspizieren, wenn ein Verdacht besteht – notfalls über das 24-Tage-“managed-access“-Verfahren mit bindender Entscheidung der Gemeinsamen Kommission des JCPOA.   

Anders gesagt: Die aufgelisteten Standorte sind der Mindest-Überwachungsrahmen, keine Höchstgrenze.


2 | Enthält diese Liste keinerlei unterirdische Stätten?

Falsch. Die Liste nennt ausdrücklich die Fordow Fuel Enrichment Plant (FFEP), eine der am tiefsten verbunkerten Anlagen Irans; für sie gelten tägliche IAEA-Inspektionen auf Wunsch der Behörde.  

Auch in Natanz befinden sich wesentliche Teile der Zentrifugen-Hallen unter der Erde; sie liegen ebenfalls innerhalb des überwachten Bereichs.  


3 | Weshalb entsteht trotzdem der Eindruck einer “fixen” Liste?

Kritiker weisen darauf hin, dass das AP nur „vorläufig“ angewandt wird und dass Iran seit 2022 Teile der erweiterten Überwachung ausgesetzt hat. Dadurch schrumpfte de facto die Transparenz, obwohl das Abkommen selbst keine Beschränkung auf benannte Orte vorsieht.  

Dennoch bleibt das formale Recht der IAEA bestehen, auch nicht gelistete Standorte – z. B. eine neue unterirdische Anlage – anzufordern und letztlich durchzusetzen.

Fazit

Der JCPOA verankert eine verstärkte Dauerüberwachung für eine namentlich aufgeführte Kernliste von Anreicherungs- und Forschungsstätten.

Gleichzeitig wahrt er – über das Zusätzliche Protokoll und das 24-Tage-Verfahren – den Zugriff auf jedes andere verdächtige Gelände.

Unterirdische Einrichtungen wie Fordow sind ausdrücklich Teil dieser überwachten Kernliste.

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