
Gefunden im PFF.
Viele sind's ja nicht mehr.. Und im Internet gibt's auch nicht mehr viele im Angebot. Bei Autoscout24 sind's gerade 17 Treffer. Bei mobile.de immerhin 30.
Die Gesamtbilanz der luftgetragenen Schadstoffemissionen durch den Betrieb der Elektro-Pkw ist allerdings von der ökologischen Qualität des genutzten Kraftwerksparks abhängig und in detaillierten Ökobilanzen zu untersuchen. Legt man 20 kWh/100 km zu Grunde, liegen die Treibhausgas-Emissionen eines Elektroautos mit angenommener Steinkohlestrom-Aufladung gleich hoch wie die eines 5 bis 6 l-Benziners.Anmerkung: Hier wird gleich in Basisannahme die schlechtest mögliche Randbedingung gesetzt, nämlich dass der Strom für das Elektroauto zu 100% auf Steinkohlebasis erzeugt wird. Das mag -wegen einer wiederum falschen Energiepolitik des Senats- für Berlin zutreffen. Ganz grundsätzlich stellt aber gerade die Entkopplung der Primärenergieart (Stromerzeugung) von der Nutzenergieart (Mobilität) den strategischen Vorteil des Elektroautos dar. Man kann Elektroantriebe einführen und verbessern. Und man kann sich um die Verbesserung der Stromerzeugung kümmern, ohne dass die Investitionen in die Elektroantriebe hinfällig werden. Speziell Berlin und Brandenburg bieten die Möglichkeit, den in Brandenburg nächtlich erzeugten Windstrom für die Aufladung von Batterien zu nutzen.
Lärmemissionen der außerstädtischen Fahrten, die stärker von Rollgeräuschen als von den Lärmemissionen des Motors geprägt sind (Kolke 1999);Anmerkung: Dies verstehe wer will. Soll der niedrige Geräuschpegel nun ein Argument GEGEN Elektoautos sein, und war man 1999 schon auf dem Stand von heute? Und inwiefern zerschneiden speziell Elektroautos die Landschaft??
Zerschneidung unzerschnittener, verkehrsarmer Räume durch den Ausbau von Verkehrsadern; Verkehrssicherheit oder Aspekte des Verkehrsflusses (Stau).
problematischseien.Anmerkung: Genau wegen der geringen Reichweite bieten sich doch Elektroautos als innerstädtisches Vehikel doch schon heute an!
Fahrzeuge der öffentlichen Hand können nur dann ohne Plakette in der Umweltzone fahren, wenn sie die Anforderungen der Ausnahmeregelungen in Anhang 3 der bundesweit gültigen Kennzeichnungverordnung einhalten. Dies gilt z.B. für alle Fahrzeuge, die wie die Polizei Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch nehmen können. Diese Sonderrechte gibt es übrigens nicht nur für öffentliche Fahrzeuge, sondern auch für Fahrzeuge der Privatwirtschaft, wie im Straßenbau oder der Müllentsorgung. Die anderen generellen Ausnahmeregelungen der Kennzeichnungsverordnung können sogar in weit größerem Umfang von Privatpersonen genutzt werden als von der öffentlichen Hand. Unabhängig von der Plakettenpflicht ist es jedoch so, dass die Streifenfahrzeuge, d.h. die Fahrzeuge der Polizei mit der mit Abstand größten Fahrleistung der Polizei, schon seit 2004 mit Partikelfiltern angeschafft werden und damit schon seit die 2004 die Anforderungen der 2. Stufe der Umweltzone erfüllen, die erst ab 2010 für alle gilt. Für Fahrzeuge der öffentlichen Hand, die nicht unter die generellen Ausnahmen der Kennzeichnungsverordnung fallen, besteht anders als für Fahrzeuge der Privatwirtschaft darüber hinaus keine Möglichkeit Einzelausnahmen zu erhalten (abgesehen von einer verzögerten Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung). Ihre Schlussfolgerung, dass die Regelungen der Umweltzone nicht für den eigenen Fuhrpark des Senats gelten, ist daher nicht zutreffend, denn es gibt letztlich deutlich mehr Ausnahmen für privatwirtschaftliche Fahrzeuge als für öffentliche Fahrzeuge.
Die Gesamtbilanz der luftgetragenen Schadstoffemissionen durch den Betrieb der Elektro-Pkw ist allerdings von der ökologischen Qualität des genutzten Kraftwerksparks abhängig und in detaillierten Ökobilanzen zu untersuchen. Legt man 20 kWh/100 km zu Grunde, liegen die Treibhausgas-Emissionen eines Elektroautos mit angenommener Steinkohlestrom-Aufladung gleich hoch wie die eines 5 bis 6 l-Benziners.Anmerkung: Hier wird gleich in Basisannahme die schlechtest mögliche Randbedingung gesetzt, nämlich dass der Strom für das Elektroauto zu 100% auf Steinkohlebasis erzeugt wird. Das mag -wegen einer wiederum falschen Energiepolitik des Senats- für Berlin zutreffen. Ganz grundsätzlich stellt aber gerade die Entkopplung der Primärenergieart (Stromerzeugung) von der Nutzenergieart (Mobilität) den strategischen Vorteil des Elektroautos dar. Man kann Elektroantriebe einführen und verbessern. Und man kann sich um die Verbesserung der Stromerzeugung kümmern, ohne dass die Investitionen in die Elektroantriebe hinfällig werden. Speziell Berlin und Brandenburg bieten die Möglichkeit, den in Brandenburg nächtlich erzeugten Windstrom für die Aufladung von Batterien zu nutzen.
Lärmemissionen der außerstädtischen Fahrten, die stärker von Rollgeräuschen als von den Lärmemissionen des Motors geprägt sind (Kolke 1999);Anmerkung: Dies verstehe wer will. Soll der niedrige Geräuschpegel nun ein Argument GEGEN Elektoautos sein, und war man 1999 schon auf dem Stand von heute? Und inwiefern zerschneiden speziell Elektroautos die Landschaft??
Zerschneidung unzerschnittener, verkehrsarmer Räume durch den Ausbau von Verkehrsadern; Verkehrssicherheit oder Aspekte des Verkehrsflusses (Stau).
problematischseien.Anmerkung: Genau wegen der geringen Reichweite bieten sich doch Elektroautos als innerstädtisches Vehikel doch schon heute an!
Fahrzeuge der öffentlichen Hand können nur dann ohne Plakette in der Umweltzone fahren, wenn sie die Anforderungen der Ausnahmeregelungen in Anhang 3 der bundesweit gültigen Kennzeichnungverordnung einhalten. Dies gilt z.B. für alle Fahrzeuge, die wie die Polizei Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch nehmen können. Diese Sonderrechte gibt es übrigens nicht nur für öffentliche Fahrzeuge, sondern auch für Fahrzeuge der Privatwirtschaft, wie im Straßenbau oder der Müllentsorgung. Die anderen generellen Ausnahmeregelungen der Kennzeichnungsverordnung können sogar in weit größerem Umfang von Privatpersonen genutzt werden als von der öffentlichen Hand. Unabhängig von der Plakettenpflicht ist es jedoch so, dass die Streifenfahrzeuge, d.h. die Fahrzeuge der Polizei mit der mit Abstand größten Fahrleistung der Polizei, schon seit 2004 mit Partikelfiltern angeschafft werden und damit schon seit die 2004 die Anforderungen der 2. Stufe der Umweltzone erfüllen, die erst ab 2010 für alle gilt. Für Fahrzeuge der öffentlichen Hand, die nicht unter die generellen Ausnahmen der Kennzeichnungsverordnung fallen, besteht anders als für Fahrzeuge der Privatwirtschaft darüber hinaus keine Möglichkeit Einzelausnahmen zu erhalten (abgesehen von einer verzögerten Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung). Ihre Schlussfolgerung, dass die Regelungen der Umweltzone nicht für den eigenen Fuhrpark des Senats gelten, ist daher nicht zutreffend, denn es gibt letztlich deutlich mehr Ausnahmen für privatwirtschaftliche Fahrzeuge als für öffentliche Fahrzeuge.
Denn es ist ein Bürgerrecht, vor offensichtlichen Betrügern - insbesondere wenn sie weiße Kragen tragen - geschützt zu werden.Egon Dobat (gefunden bei liberalis)