Das soll jetzt deutlich billiger werden (Quelle):
Die Vertragsparteien des Übereinkommens verpflichten sich, auf die Einreichung von Übersetzungen europäischer Patente in ihre Landessprache ganz oder weitgehend zu verzichten. Für die Praxis bedeutet dies, dass Inhaber europäischer Patente künftig keine Übersetzung der europäischen Patentschrift vorlegen müssen, wenn das Patent für dem Londoner Übereinkommen angehörende EPÜ-Vertragsstaaten erteilt ist, in denen eine der EPA-Sprachen Amtssprache ist. In allen anderen Fällen ist eine vollständige Übersetzung der Patentschrift in die Landessprache nur dann vorzulegen, wenn das Patent nicht in der von dem betreffenden Staat bestimmten EPA-Sprache vorliegt. Die Einzelheiten sind in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens ausgeführt.
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