Eine technische Lehre ist eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs, der ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte ist.
Der Erfinder muss seine Erfindung nicht (wissenschaftlich) erklären, er muss nur beschreiben, was man für ihre Anwendung tun muss, bzw. wie sie gestaltet sein muss, um eine Aufgabe zu lösen.
Ist die Anwendung der Erfindung illegal, steht dies nicht der Patentierbarkeit im Wege.
Die Wirkung einer Erfindung darf nicht-technisch sein. Das untechnische Resultat muss das Ergebnis einer technischen Lehre sein (Suppe, Garagentor).
Das ästhetische Endprodukt kann geschmacksmusterfähig sein. Der technische Weg, um das ästhetische Produkt zu realisieren, kann patentfähig sein.
Eine Erfindung muss (heute) ausführbar sein.
Eine geometrische Form, die ein Problem löst, kann patentierbar sein (Reflektor).
SOFTWARE:
Ein Algorithmus (als Verfahren), der lediglich ein mathematisches Problem löst, ist nicht patentierbar, weil er keine Naturkräfte verwendet.
Patentierbarkeit kann vorliegenden, wenn mindestens eine der folgenden Fragen bejaht wird (Siemensliste):
1. Wird ein physikalischer Zustand einer Sache oder System verändert?
2. Wird ein technischer Effekt bewirkt?
3. Wird eine technische Aufgabe gelöst?
4. Sind für die Aufgabenlösung technische Überlegungen notwendig?
Nach dieser Logik sind rein geschäftliche Vorgänge eher gedankliche denn auf Naturkräften basierende Lehren und deshalb nicht patentierbar. Beispielsweise wird eine Rechtschreibkorrektur als nicht patentierbark angesehen, ein sicherer elektronischer Zahlungsverkehr hingegen schon..