Freitag, 24. Juli 2009

Bedienoberflächen und Displays als Geschmacksmuster schützen?

Für Software gibt es mehrere Möglichkeiten des Schutzes:

- Der Entwickler/Codierer ist immer und automatisch der Urheber. Die Verwertungsrechte am Code hat er als Selbständiger selbst, als Angestellter gibt er sie per Arbeitsvertrag an seinen Arbeitgeber ab.

- Wenn der Entwickler mittels seines Codes besondere und neue technische Methoden umsetzt, sind diese u.U. patentierbar. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist bei technischen Umgebungen (embedded systems) höher als bei der Umsetzung rein kaufmännischer Prozesse.

- Das, was ein Rechner sichtbar macht, z.B. Bedienoberflächen oder Visualisierungen von Informationen, können unter bestimmten Bedingungen als Geschmacksmuster schützbar sein. Hierzu müssen sie neu und "eigenartig" sein.

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