Wer am Tabellenende steht, bellt am lautesten. So auch das Management der Adam Opel AG. Anstatt sich auf die Entwicklung erfolgreicher Produkte zu konzentrieren, bissen sie denjenigen, der beim Nachwuchst dafür sorgen will, dass OPEL nicht ganz in Vergessenheit gerät: Den Hersteller eines fenkferngesteuerten Astra V8.
Adam Opel AG hat seine Marke auch für die Warengattung Spielzeug eintragen lassen. Zu welchem Zweck? Aus Sicht des Markenrechts wäre der Zweck, entweder als Hersteller von Spielzeug aufzutreten oder ein Spielzeug namens Opel zu vermarkten.
Eine Marke (hier der "OPEL Blitz") ist ein Hinweis auf die Herkunft eines Produktes.
Der Hersteller einer Nachbildung von echten Opel Autos ist damit nicht zu belangen. Weil es keine ernsthafte Verwechslungsgefahr gibt, das Spielzeugauto sei von Opel hergestellt. (Man kann es auch nicht als Prototypen eines kommenden Elektroastras interpretieren ;-) Das hat der BGH nun festgestellt.
Damit ist auch mal in der Öffentlichkeit klar gestellt, "mit welchem Recht" man Spielzeugautos den Originalen nachempfinden darf: Weil es verkleinerte Nachbildungen der geschützten Originale zu anderen Zwecken sind.
Und das ist gut so!
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